Virtuelles GSVBw-Museum: Sicherheitsvorkehrungen während der Bauzeit der GSVBw

GSVBw – Die Grundnetzschalt- und Vermittlungsstellen der Bundeswehr

Sicherheitsvorkehrungen während der Bauzeit der GSVBw

In Bauplänen und Schriftverkehr, der den Bau der GSVBw betraf, durften keine Raumbezeichnungen genannt werden. Stattdessen wurden Raumnummern verwendet. Bei der Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten mussten die „Hinweise für den Geheimschutz bei der Durchführung von Baumaßnahmen (GHBau)“ eingehalten werden.

Die Sicherung der Baustelle erfolgte durch eine sichtbehindernde Baustelleneinzäunung sowie durch eine mit Tor und Schlagbaum abgesicherte Zufahrt. Bis zur Fertigstellung und Übergabe der gesamten GSVBw wurde eine 24-stündige Baustellenüberwachung durch einen Wachdienst gefordert. Abweichungen von der Wachanweisung mussten mit den zuständigen militärischen Dienststellen abgestimmt werden.

Nach Abschluss des Rohbaus unterlag das Fernmeldebetriebsgebäude einer besonderen Bewachung. Es durfte nur von Personen betreten werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit dort Zugang benötigten, oder Ausstattungsteile zulieferten. Besondere Zutrittsausweise wurden bei Bedarf von der zuständigen militärischen Dienststelle ausgestellt. Auf der Baustelle herrschte Fotografierverbot. Nur in besonderen Fällen erteilte die zuständige militärische Dienststelle die Genehmigung, für dienstliche Zwecke Fotografien anzufertigen.

Ein Schreiben des Wehrbereichskommandos II (WBK II) vom 21.10.1964 verdeutlicht diese Sicherheitsanforderungen. Aufgrund der fortgeschrittenen Fertigstellung der Objekte 1 (Fernmeldebetriebsgebäude) in mehreren GSVBw innerhalb des Bereiches der WBV II konnte mit dem Einbau der technischen Einrichtungen begonnen werden. Da dieser neu beginnende Bauabschnitt einer besonderen Geheimhaltung unterlag, wurden die zuständigen Ortsbaudienststellen nochmals auf die einzuhaltenden Bestimmungen hingewiesen:

Das Objekt 1 darf ab sofort nur noch betreten werden von:

1. den mit dem Einbau beauftragten Technikern und Arbeitern, sowie deren Aufsichtspersonal,

2. dem Kommandeur der zuständigen Fernmeldekommandantur oder seinem Vertreter,

3. den Beauftragten der zuständigen Oberpostdirektion,

4. den Objektbearbeitern der WBV II und des WBK II (Abteilung Infrastruktur und Fernmeldewesen).

Ausnahmegenehmigungen können vom WBK II, Abteilung Infrastruktur, erteilt werden. Die Verantwortung für die Durchführung der militärischen Sicherheitsforderung verbleibt bei den zuständigen Ortsbaudienststellen.

 

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