Satzung des Vereins Vorbei e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Vorbei“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wennigsen/Deister.
(3) Der Verein ist unter der Nummer VR 200384 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden und trägt den Namenzusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Verein beschäftigt sich mit der Dokumentation und Erforschung sowie dem Erhalt zeitgeschichtlicher Bauwerke.
a) Dazu gehören (keine abschließende Aufzählung!) historische Gebäude,
Industrieanlagen, Burgen und Wallanlagen, zivile und militärische
Schutzeinrichtungen, Kasernen und Flugplätze.
b) Neben der Zusammenarbeit mit Behörden zur Ausweisung und Erhaltung von Baudenkmälern sollen auch Museumsbetreiber oder private Initiativen, die bereits Objekte nach a) betreuen, in ihrer Arbeit unterstützt werden.
c) Mittelfristig ist die Betreuung eines geeigneten Objektes (durch Anmietung oder Kauf) durch den Verein geplant. In diesem Fall steht die museale Nutzung im Vordergrund.
d) Der Verein möchte der Öffentlichkeit die geschichtliche Bedeutung eines
Bauwerkes näher bringen. Das soll geschehen durch Publikationen, Einrichtung und Betrieb eines Museums oder durch öffentliche Themen-Ausstellungen.
e) Nach Absprache mit den zuständigen Behörden kann der Verein öffentliche
Führungen in ausgesuchten Objekten anbieten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
§3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) In den ersten sechs Monaten gilt für Neumitglieder eine Probezeit. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen beendet werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden in diesem fall anteilig erstattet.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung in der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, vorzugsweise im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl des Rechnungsprüfers,
6. Änderung der Satzung,
7. Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
(5) Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§7 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird unbefristet gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender). Jeder vertritt den Verein im Außenverhältnis allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Erkrankung des 1. Vorsitzenden oder Beauftragung durch diesen auszuüben.
(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen
Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen
1. Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand
2. angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(6) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(7) Der Gesamtvorstand beschließt eine Beitragsordnung.
(8) Der Gesamtvorstand beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
(9) Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese bei dem Registergericht anzumelden. In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Feggendorfer Stolln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 29.08.2015 geändert.